AGB

Fauth Gundlach & Hübl GmbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kunden

1. Allgemeines

Für die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und Fauth Gundlach & Hübl GmbH (nachfolgend „Agentur“) gelten ausschließlich die vorliegenden Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich anerkannt werden. Die Agentur widerspricht hiermit ausdrücklich der Einbeziehung solcher abweichender Geschäftsbedingungen des Kunden.

Qualifiziert sich das zwischen den Parteien bestehende Vertragsverhältnis als Dauerschuldverhältnis – beispielsweise im Falle einer regelmäßigen Überarbeitung/Pflege der von der Agentur ursprünglich erbrachten aber auch sonstigen Fremdleistungen (Hosting u.a.) –, so hat die Agentur den Kunden über Änderungen dieser Geschäftsbedingungen mit angemessenem Vorlauf von mindestens sechs Wochen vor Eintritt der Änderungen zu informieren. Die Änderungen sind wirksam, wenn (a) Änderungen der AGB nicht zu Ungunsten des Kunden erfolgen, anderenfalls wenn (b) der Kunde nicht schriftlich innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Änderungen Widerspruch erhebt. Auf diese Folge weist die Agentur in ihrer Mitteilung hin. Im Falle eines Widerspruchs durch den Kunden wird der Vertrag zu den bisherigen Konditionen fortgeführt. Teilt die Agentur dem Kunden auf seinen Widerspruch hin mit, dass eine Fortsetzung zu den bisherigen Bedingungen nicht möglich ist, kann der Kunde den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieser Mitteilung schriftlich außerordentlich kündigen. Die Änderungen gelten als genehmigt, wenn der Kunde von diesem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht. Auf diese Folge weist die Agentur in ihrer Mitteilung hin.

2. Vertragsinhalt und -abschluss

Gegenstand des Agenturvertrages sind der jeweilige Projektauftrag des Kunden und entsprechende Auftragsbestätigungen der Agentur, in denen die vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütung festgehalten werden.

Angebote der Agentur im Vorfeld des Vertragsschlusses sind grundsätzlich frei bleibend und unverbindlich. Der Kunde ist an seinen Auftrag nach Zugang bei der Agentur für vier Wochen gebunden.

Ein Vertrag zwischen dem Kunden und der Agentur kommt dadurch zustande, dass die Agentur einen ihr vom Kunden übermittelten Projektauftrag (Angebot) annimmt, beispielsweise mittels entsprechender Auftragsbestätigung (Annahme).

3. Vergütung, Leistung

Grundlage der Abrechnung ist die jeweils gültige Preisliste der Agentur. Soweit nicht anders ausgewiesen, verstehen sich alle Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

Vorbehaltlich anderweitiger Absprache entsteht der Vergütungsanspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwands angemessene Vorschüsse zu verlangen.

Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind, werden nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste gesondert abgerechnet. Dies gilt insbesondere für alle Nebenleistungen der Agentur.

Alle der Agentur erwachsenen Fremdkosten und Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die zunächst erwarteten übersteigen, hat die Agentur den Kunden unverzüglich auf die höheren Kosten unter Angabe der Gründe hinzuweisen.

Fremdkosten, die bei zwischen den Parteien zuvor abgestimmten Maßnahmen entstehen, wie beispielsweise – aber nicht ausschließlich - Saalmieten, Bewirtungskosten, Honorare für Fotografen, Kosten für Ausschnittdienste, Druck und Versandkosten, Layout-, Satz- und Reprokosten, Kosten für die Ausstattung von Veranstaltungsräumen etc. werden unter Aufschlag einer Handlingcharge von 10 Prozent an den Kunden weiterberechnet.

Einwendungen gegen die Rechnung hat der Kunde unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von vier Wochen nach deren Zugang gegenüber der Agentur schriftlich geltend zu machen. Die Rechnung gilt als genehmigt und die Leistung der Agentur als abgenommen, wenn der Kunde nicht innerhalb der vorgenannten Frist widerspricht.

4. Mitwirkung des Kunden

Der Kunde stellt der Agentur alle zur Durchführung der Leistungen erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung.

Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, (a) der Agentur jede Änderung seines Namens, seiner Firma, seines Wohn- oder Geschäftssitzes, seiner Telefonnummer, seiner E-Mail-Adresse, seines Kontos, seiner Bankverbindung oder ähnlicher für das Vertragsverhältnis wesentlicher Umstände schriftlich mitzuteilen, (b) der Agentur einen kompetenten und mit umfassender Verhandlungs- und Abschlussvollmacht ausgestatteten Ansprechpartner zu benennen, der für die Einhaltung der Mitwirkungspflichten Sorge trägt sowie (c) alle ihm bekannt werdenden Umstände, welche die Erbringung von Leistungen durch die Agentur beeinträchtigen können, dieser unverzüglich mitzuteilen.

Verzögerungen, welche dadurch entstehen, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig und/oder nicht vollständig nachkommt, gehen zu Lasten des Kunden. Ausführungsfristen – soweit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart - verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung. Durch die Verzögerung entstehende Mehrkosten kann die Agentur dem Kunden gemäß der aktuellen Preisliste der Agentur in Rechnung stellen.

Soweit im Rahmen der Vertragsdurchführung Arbeiten in den Geschäftsräumen des Kunden durchzuführen sind, wird der Kunde den Mitarbeitern der Agentur während der üblichen Geschäftszeiten ungehinderten Zutritt gewähren und ihnen Räumlichkeiten und Arbeitsmaterial in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen.

Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht vollständig, nicht rechtzeitig oder in sonstiger Weise unkorrekt, so sind die Leistungspflichten der Agentur bis zum Zeitpunkt der Erbringung dieser Mitwirkungspflichten suspendiert.

5. Kündigung, Rücktritt

Im Falle eines Rücktritts eines Vertragspartners hat die Agentur Anspruch auf angemessene Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Leistungen und Fremdkosten in von der Agentur jeweils nachgewiesener Höhe. Entsprechendes gilt im Falle der Änderung des Leistungsumfangs im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Agentur- bzw. Projektvertrages. Mehrkosten, die durch die Änderung ordnungsgemäß, d.h. nicht mangelhaft ausgeführter, Projektaufträge entstehen, werden dem Kunden mitgeteilt und sind von ihm zu tragen.

Eine Kündigung des Vertragsverhältnisses ist beiden Parteien grundsätzlich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes ermöglicht.

Die Agentur ist danach insbesondere zu einer Kündigung berechtigt, wenn und soweit (a) Aufträge des Kunden offensichtlich gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, (b) der Kunde über sein Vermögen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt oder seine Zahlungen eingestellt hat und/oder (c) ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder die Eröffnung desselben mangels Masse oder aus sonstigen Gründen abgelehnt wird.

Die Agentur hat den Vertragspartner über die Kündigung schriftlich in Kenntnis zu setzen.

6. Verpflichtung zur Verschwiegenheit

Die Agentur, deren Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Kunden bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen.

Unterlagen und andere Informationen, die der jeweils andere Vertragspartner aufgrund der Geschäftsbeziehung erhält, darf dieser nur im Rahmen des jeweiligen Vertragszweckes nutzen. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

7. Nutzungsrecht

Die Agentur überträgt dem Kunden nach vollständiger Bezahlung das nicht-exklusive, unwiderrufliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten an sämtlichen im Rahmen des Vertrages entwickelten Ideen, Vorschlägen und Umsetzungen. Die anderweitige Nutzung einzelner Erstellungsleistungen durch die Agentur bleibt vorbehalten (§ 31 Abs.3 UrhG).

8. Genehmigung

Alle vorgeschlagenen bzw. durchzuführenden Leistungen der Agentur sind vom Kunden zu überprüfen und freizugeben.

Insbesondere ist es die ausschließliche Obliegenheit des Kunden, die rechtliche Zulässigkeit der Erstellungsleistungen der Agentur überprüfen lassen, beispielsweise (aber nicht ausschließlich) in wettbewerbs- und kennzeichenrechtlicher Hinsicht. Die Agentur vermittelt eine externe rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden. Damit verbundene Kosten hat der Kunde zu tragen. Die Agentur weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, aufgrund gesetzlicher Vorgaben in keiner Hinsicht rechtsberatend tätig sein zu dürfen.

9. Termine

Die Agentur bemüht sich stets um die Einhaltung vorab avisierter Termine. Das Nichteinhalten der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens an die Agentur.

Verzögerungen aufgrund von der Agentur unter keinen Umständen zu vertretender höher Gewalt und/oder aufgrund nicht zu vertretender Betriebsstörungen – insbesondere in den Feldern Telekommunikationsdienste, Reiseverbindungen, Logistikdienste - haben keinen Einfluss auf den Bestand des Vertrages. Ausführungsfristen – soweit zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart - verlängern sich automatisch um den Zeitraum der Verzögerung.

10. Zahlung

Rechnungen der Agentur sind ab Rechnungsdatum mit einem Zahlungsziel von 14 Tagen ohne Abzug fällig. Gelieferte Waren und Leistungen bleiben – soweit zutreffend - bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Agentur.

11. Gewährleistung, Haftung

Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb von sieben Werktagen nach Leistung durch die Agentur schriftlich geltend zu machen und zu begründen. Im Falle berechtigter und rechtzeitiger Reklamation steht dem Kunden zunächst das Recht auf Nachbesserung der Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur ist bei Vorliegen von Mängeln zur zweimaligen Nachbesserung berechtigt und auch verpflichtet.

Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für alle darauf zurückzuführenden Schäden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet die Agentur nur bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht und nur für den vertragstypischen und zum Zeitpunkt der Begründung des Vertragsverhältnisses vorhersehbaren Durchschnittsschaden, Die Haftung für alle übrigen Schäden, insbesondere mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen, sofern nicht eine zwingende gesetzliche Haftung besteht. Eine etwaige gesetzliche Haftung bei Körper- und Personenschäden sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.

Unter keinen Umständen haftet die Agentur bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.

12. Haftung bei Inanspruchnahme des Kunden oder der Agentur durch Dritte

Für die Einhaltung der gesetzlichen, insbesondere der wettbewerbsrechtlichen Vorschriften bei den von der Agentur vorgeschlagenen und mit dem Kunden entwickelten Kommunikationsmaßnahmen ist ausdrücklich der Kunde verantwortlich. Insbesondere wird der Kunde eine von der Agentur vorgeschlagene Maßnahme erst dann freigeben, wenn er sich selbst von der wettbewerbsrechtlichen Unbedenklichkeit vergewissert hat oder wenn er bereit ist, das mit der Durchführung der Maßnahme verbundene Risiko selbst zu tragen. Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der Maßnahme gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen. Insbesondere haftet die Agentur in diesem Rahmen nicht für Prozesskosten, etwaige Abmahnkosten, eigene Anwaltskosten des Kunden sowie für sonstige Schadensersatzforderungen oder Ansprüche Dritter.

Text-, Bild-, Audio- und Videomaterial wird vorbehaltlich einer gesonderten Abrede vom Kunden digital geliefert. Sämtliche Rechte für geliefertes Material sind vom Kunden zu klären; entsprechendes gilt auch für etwaig anfallende GEMA-Gebühren und sonstige Nutzungsgebühren für evtl. Ton- und Bildrechte. Diese sind insoweit auch nicht Bestandteil der (Vergütungs-) Kalkulation der Agentur.

Für den Fall, dass die Agentur selbst wegen der Durchführung einer Maßnahme in Anspruch genommen wird, stellt der Kunde die Agentur von jeglichen Ansprüchen Dritter frei. Der Kunde hat der Agentur somit sämtliche finanziellen und sonstigen  Nachteile (einschließlich immaterieller Schäden) zu ersetzen.

13. Spezielle Bedingungen bei der Erstellung von Web-Angeboten

Für den Verlust kundeneigener Daten haftet die Agentur nur, wenn die Daten vom Kunden ausreichend aktuell und vollständig gesichert wurden und eine Rekonstruktion mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

Die Agentur ist für vom Kunden bereitgestellte und/oder auf Wunsch des Kunden und/oder vom Kunden selbst in das Webangebot eingebundene Inhalte einschließlich Hyperlinks (nachfolgend „Inhalte“) nicht verantwortlich. Insbesondere ist er nicht verpflichtet, die Inhalte auf mögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Sollten Dritte die Agentur wegen möglicher Rechtsverstöße in Anspruch nehmen, die aus den Inhalten der Website resultieren, ist der Kunde verpflichtet, die Agentur von jeglicher Haftung gegenüber Dritten freizustellen und der Agentur die Kosten zu ersetzen, die dieser wegen der möglichen Rechtsverletzung entstehen.

Die Agentur haftet nicht für die Zuteilung des vom Kunden beantragten Domainnamens durch die zuständige Registrierungsstelle.

Der Kunde trägt selbst dafür die Verantwortung, dass aktuelle Datensicherung in geeigneter Form betrieben wird und eine zeitnahe und wirtschaftlich vernünftige Wiederherstellung von verloren gegangenen Daten gewährleistet ist.

14. Abwerbeverbot

Beide Vertragspartner dürfen sich gegenseitig keine Mitarbeiter mittelbar oder unmittelbar abwerben. Darüber hinaus ist es den Vertragspartnern untersagt, während des Bestehens eines Anstellungsverhältnisses eines Mitarbeiters beim jeweiligen Vertragspartner, diesen in irgendeiner Form im eigenen Betrieb zu beschäftigen. Die vorerwähnten Einschränkungen gelten nicht, wenn der betreffende Arbeitgeber vor der Beschäftigung des Mitarbeiters beim Vertragspartner seine schriftliche Zustimmung zu dem Vorhaben gegeben hat. Bei Zuwiderhandlung wird eine Vertragsstrafe in Höhe des im Vertrag oder Projektauftrag definierten Betrages fällig, es sei denn, der betreffende Vertragspartner hatte bei Einstellung des Mitarbeiters keine Kenntnis von dessen Beschäftigung beim jeweils anderen Vertragspartner.

15. Datenschutz

Der Kunde stellt sicher, dass die bei ihm vorhandenen Datenverarbeitungsanlagen und Datenbestände den einschlägigen Datenschutzgesetzen genügen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten und Datenbeständen.

Die Agentur stellt sicher, dass sie im Rahmen der Erfüllung dieses Vertrages keine Handlungen vornimmt, die gegen bestehende Datenschutzbestimmungen verstoßen. Im Einzelfall stimmt sich die Agentur mit einem vom Kunden zu benennenden Verantwortlichen für den Datenschutz ab.

16. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der Vorschriften des Wiener (UN-) Kaufrechts (soweit anwendbar).

Als Gerichtsstand wird Wiesbaden vereinbart, soweit der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland (Deutschland) hat.

17. Sonstiges

Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an: In der E-Mail dürfen die gewöhnlichen Angaben nicht unterdrückt oder durch Anonymisierung umgangen werden; d.h., sie muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten. Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht berührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die ihr nach Sinn und Zweck am nächsten kommt.

Von diesen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Das Aufheben des Schriftformerfordernisses bedarf ebenfalls der Schriftform.

Stand: 01.04.2019
Fauth Gundlach & Hübl GmbH
Kellerstraße 1
65183 Wiesbaden

Copyright 2024 Seaside Media. All Rights Reserved.